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[vc_row row_top_spacing=“4″ row_bottom_spacing=“1″][vc_column][proton_page_heading title=“Satzung.“]

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

· Der Verein führt den Namen „Mönchengladbacher Moderne e.V.“.

· Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V..

· Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

· Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

· Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern dient

· der Förderung, der Erforschung und Dokumentation von zeit-,
kultur- und kunst- und  insbesondere architekturhistorischen Zeugnissen der Zwischenkriegsmoderne,

· dem Erhalt und der Pflege und der sinnvollen Nutzung alter Bausubstanzen der Zwischenkriegsmoderne (ZKM) in Mönchengladbach.

· Zu diesem Zweck hat sich der Verein die Aufgabe gestellt,

· allgemeine zeit- kultur- und kunst- und insbesondere architekturhistorischen Zeugnisse und Sachverhalte zu erforschen und deren Dokumentation und Vermittlung zu fördern,

· ortsbildprägende und historische architektonische Zeugnisse der ZKM vor dem Verfall zu bewahren,

· architekturhistorische Zeugnisse und deren Geschichte zu erforschen und kenntlich zu machen,

· Ansprechpartner für Eigentümerinnen und Eigentümer Architektur der Moderne zu sein,

· und eine Öffentlichkeit für diese Stilepoche zu schaffen.

· Die Arbeit des Vereins finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Fördermittel und Spenden.

· Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Aufwendungen für Aufwandsentschädigungen gemäß § 3, Nr. 26a EStG. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

· Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.


§ 3 Mitgliedschaft

· Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, der Zielsetzung zustimmen und die Satzung anerkennen.

· Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu erstellen, über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

· Die Mitgliedschaft endet entweder:

· durch Austritt,

· durch Tod,

· durch Ausschluss,

· oder Auflösung der juristischen Person.

· Der Austritt hat mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand in Schriftform zu erfolgen.

· Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Zwecke des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monats an den Vorstand zu richten ist. Bis zu einer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 4 Organe

· Die Organe des Vereins sind:

·Die Mitgliederversammlung,

· der Vorstand,

· der erweiterte Vorstand und

· der Beirat.


§ 5 Mitgliederversammlung 

· Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

· Wahl und Abwahl der Vorsitzenden und des erweiterten Vorstandes.

· Entlastung des Vorstandes

· Beschlussfassung über die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen sowie der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

· Wahl und Abwahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers

· Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms

· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

·Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

· Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; das Verlangen ist zu begründen.

· Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung müssen vom Vorstand schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen.

· Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet:

· Der Leiter der Versammlung erstattet über die Tätigkeit des vergangen Jahres des Vereins Bericht

· Die Kassiererin oder der Kassierer erstattet Bericht über die finanzielle Lage des Vereins.

· Einfache Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

· Über Satzungs- und Zweckänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Bekanntgabe des Wortlauts der beantragten Änderung mit Begründung schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

· Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und in welchem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.


§ 6 Vorstand, erweiterter Vorstand, Vorstandschaft

· Der Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind mindestens zwei, höchstens drei Vorsitzende, die einzeln vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner für allgemeine Aufgaben.

· Der erweiterter Vorstand

  Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich zum Vorstand aus:

· einer Schriftführerin oder einem Schriftführer

· einer Kassenführerin oder einem Kassenführer

· Die Vorstandschaft

· Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden als die Vorstandschaft bezeichnet.

· Die Vorstandschaft übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen steht jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Auslagen zu.

· Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

· Die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Vorstandschaft werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet.


§ 7 Wahlen – Wahlperiode

· Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung kann als offene Wahl durchgeführt werden. Wird auf Antrag wenigstens eines Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl beantragt, so ist diesem Antrag stattzugeben.

· Der Vorstand gemäß § 26 BGB und der erweiterte Vorstand werden für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.

· Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit längstens jedoch für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


§ 8 Beirat – Arbeitskreise

· Der Beirat besteht aus einem oder mehreren Arbeitskreisreferenten, die als Leiter Arbeitskreisreferate vertreten.

· Über die Einsetzung eines Arbeitskreisreferates beschließt die Vorstandschaft.

· Die Arbeitskreisreferate:

· Die Arbeitskreisreferate bearbeiten Sonderaufgaben.

· Ein Arbeitskreisreferat kann aus mehreren Personen bestehen.

· Die Arbeitskreismitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

· Pro Arbeitskreisreferat ist die Mitarbeit wenigstens eines Vereinsmitgliedes erforderlich.

· Die Referentinnen und Referenten:

· Ein Arbeitskreisreferat wird von einer Referentin oder einem Referenten geleitet.

· Die Referentin/der Referent wird von der Vorstandschaft ernannt und entlassen.

· Die Arbeitskreismitglieder haben ein unverbindliches Vorschlagsrecht bei der Auswahl einer Referentin/eines Referenten.

· Die Arbeitskreisreferentinnen/Arbeitskreisreferenten sind gegenüber dem Vorstand verantwortlich und berichtspflichtig.

· Ein Mitglied der Vorstandschaft kann gleichzeitig Referentin/Referent eines Arbeitskreises sein. In diesem Fall entfällt § 8, Abs. 5b

· Teilnahme an Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen:

· Über die Teilnahme von Arbeitskreisreferenten an
Sitzungen der Vorstandschaft entscheidet der Vorstand.

· Die Arbeitkreisreferenten haben bei Sitzungen der Vorstandschaft beratende Funktionen. Sie haben kein Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Vorstandschaft.

· Arbeitskreismitglieder ohne Mitgliederstatus haben kein Mitwirkungs- und Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen, ihnen kann jedoch Rederecht eingeräumt werden.


§ 9 Beiträge

· Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

· Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung nach Empfehlung des Vorstands.


§ 10 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer, der von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt wird.


§ 11 Auflösung des Vereins

· Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereins.

· Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

· Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Untere Denkmalbehörde der Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Zwischenkriegsmoderne in Mönchengladbach zu verwenden hat.


Mönchengladbach, den 21. Juni 2018

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